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   OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09   

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https://dejure.org/2009,33952
OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09 (https://dejure.org/2009,33952)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 7 WF 41/09 (https://dejure.org/2009,33952)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 7 WF 41/09 (https://dejure.org/2009,33952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Prozesskostenhilfebewilligung für den Abschluss eines Vergleichs; Mitvergleichen nicht rechtshängiger Ansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Coburg - 2 F 209/08
  • OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09
    Gleiches gilt für die in NJW-RR 2005, 940 veröffentlichte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.März 2005.
  • OLG Koblenz, 06.06.2006 - 14 W 328/06

    Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09
    Offensichtlich wird der Sachverhalt mit der hier nicht gegebenen Variante verwechselt, in der nicht nur für den Vergleichsschluss, sondern auch für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt war (so z.B. OLG Koblenz, JurBüro 2006, 473).
  • OLG Rostock, 15.08.2006 - 11 WF 109/06

    Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG auch bei Besprechungen unter

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09
    Die Entscheidung des OLG Rostock vom 15.8.2006 11 WF 109/06 befasst sich mit dem Entstehen einer Terminsgebühr, nicht mit der Verfahrensgebühr und klärt nicht die Frage, ob die zugestandene Gebühr aus der Staatskasse oder vom Mandanten zu erstatten ist.
  • OLG München, 17.03.2009 - 11 WF 741/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfallende Gebühren bei Erweiterung des PKH-Beschlusses

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09
    Das OLG München hat sich in seiner Entscheidung vom 17.3.2009 im Verfahren 11 WF 741/09 mit einem (hier nicht vorliegenden) Fall des § 48 Abs. 3 RVG beschäftigt (zudem nur eine Verfahrensdifferenzgebühr für ansatzfähig gehalten).
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    In der Frage, welche Gebühren für den abgeschlossenen Mehrvergleich bei einer solchen Fallgestaltung erstattungsfähig sind, gehen die Meinungen nach wie vor weit auseinander (vgl. etwa die Übersichten bei OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und JurBüro 2009, 592, dort Rdnr.5; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010, dort Rdnr.24ff., sowie OLG Koblenz FamRZ 2009, 143, dort Rdnr.4).

    - Entsprechend den Grundsätzen von BGHZ 159, 263 sei nur die Einigungsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche erstattungsfähig (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und JurBüro 2009, 592).

    Das entspricht auch der nach wie vor überwiegenden Ansicht (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und 2010, 231 sowie JurBüro 2009, 592; OLG München NJW-RR 2009 a.a.O.; OLG Frankfurt NJOZ 2007, 2995; OLG Köln OLGR 2007, 607; OLG Hamm FamRZ 2009, 136 sowie Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.10.2005 - 2 W 2190/05 - ferner MK-Motzer, 3. Auflage, Rdn.32, 33 zu § 114 ZPO; Prütting/Völker/Zempel (2010), Rdn.8 zu § 114 ZPO bzw. Rdn. 11, 12 zu § 118 ZPO; differenzierend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69.Aufl., Rdn.35 und 43 zu § 114 ZPO).

  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - VersR 2005, 289; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 WF 41/09 - JurBüro 2009, 592 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 13 W 46/09 - FamRZ 2010, 400).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 12 WF 29/12
    Die Beiordnung "für den Vergleich" oder "für die Vereinbarung" hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist -zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu erstatten ist (OLG Celle FamRZ 2011, 835 f, OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f, OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 714).

    Die Rechtsprechung zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Fall des § 48 Abs. 3 RVG ist für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen, weil die Rechtslage im Scheidungsverbundverfahren mit dem hier zu entscheidenden Fall des Mehrvergleichs isolierter Familiensachen nicht zu vergleichen ist (vgl. OLG Bamberg JurBüro 2009, 592 f, Tz. 5, OLG Bamberg, FamRZ 2010, 231 f, Tz. 14).

  • LAG Niedersachsen, 10.08.2012 - 8 Ta 367/12

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss

    Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in dem das Arbeitsgericht nach dem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. ZPO Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert bewilligt hat (vgl. die Übersichten in OLG Bamberg v. 07.11.2007 - 2 WF 54/07, FamRZ 2008, 2142; v. 08.05.2009 - 7 WF 41/09, JurBüro 2009, 592; OLG Bamberg v. 21.03.2011 - 4 W 42/10, FamRZ 2011, 1605; OLG Stuttgart v. 08.01.2008 - 8 WF 12/08, FamRZ 2008, 1010; OLG Koblenz v. 15.10.2008 - 7 WF 803/08, FamRZ 2009, 143).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12

    Vergütung des Rechtsanwalts bei Scheidungsfolgenvergleich im Rahmen von

    Soweit § 48 Abs. 3 RVG als Sonderregelung ausnahmsweise anordnet, dass auch ohne eine vorhergehende Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussicht eine Erstreckung der Beiordnung bzw. nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss vor Gericht erfolgt, entsteht gegen die Staatskasse nur ein Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG (so auch u.a. OLG Hamm, 25 W 23/12 Beschl. vom 14.2.2012, OLG Celle 10 WF 6/11, Beschl. vom 21.1.2011; OLG Bamberg 2 WF 54/07 Beschl. vom 7.11.2007 und 7 WF 41/09 Beschl. vom 8.5.2009; alle zitiert nach Juris).
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